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Umfang der Verdeckungsabsicht i.S.v. § 211 StGB
Notwendig ist die Verdeckung einer anderen Tat, nicht bloße Vollendung.
Vortat und Tat dürfen aber ineinander übergehen. Insb. problematisch bei misslungener erster Tötungshandlung (vorsätzlich oder fahrlässig). Ist eine zeitliche Zäsur notwendig?
(P) Verhältnis Tötungshandlung und Tötungserfolg:
Gefahr durch einen Dritten: Verhalten, als dessen Erfolg der Tod billigend in Kauf genommen wird, dient der Verdeckung (notwendige Bedingung).
Gefahr durch Opferzeugen: Gerade der Eintritt des Totes soll den Verdeckungserfolg sichern.
Wille, außerstrafrechtliche Konsequenzen zu vermeiden ausreichend? (str., aber h.M.)
Irrige Annahme der Verdeckung genügt, da subj. Merkmal!
Vortat und Tat dürfen aber ineinander übergehen. Insb. problematisch bei misslungener erster Tötungshandlung (vorsätzlich oder fahrlässig). Ist eine zeitliche Zäsur notwendig?
(P) Verhältnis Tötungshandlung und Tötungserfolg:
Gefahr durch einen Dritten: Verhalten, als dessen Erfolg der Tod billigend in Kauf genommen wird, dient der Verdeckung (notwendige Bedingung).
Gefahr durch Opferzeugen: Gerade der Eintritt des Totes soll den Verdeckungserfolg sichern.
Wille, außerstrafrechtliche Konsequenzen zu vermeiden ausreichend? (str., aber h.M.)
Irrige Annahme der Verdeckung genügt, da subj. Merkmal!
Karteninfo:
Autor: Julia W.
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht BT
Schule / Uni: Hamburg
Ort: Hamburg
Veröffentlicht: 24.02.2010