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Def.: andere Werkzeuge i.S.v. § 243 I 2 Nr. 1 StGB
Andere Werkzeuge: Werkzeuge beliebiger Art, sich müssen jedoch durch den Täter in der Weise angewendet werden, dass der Mechanismus des Verschlusses ordnungswidrig in Bewegung gesetzt wird.
z.B.: Dietrich
≠ Brechwerkzeuge
z.B.: Dietrich
≠ Brechwerkzeuge
Karteninfo:
Autor: Julia W.
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht BT
Schule / Uni: Hamburg
Ort: Hamburg
Veröffentlicht: 11.02.2010