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Wie wirkt sich eine wegen Verstoß gegen AGB-Recht unwirksame Klausel auf den Vertrag im Ganzen sowie auf den Punkt aus, der durch die Klausel geregelt werden sollte? Ergibt sich eine Abweichung von einer Bestimmung des Allgemeinen Teils und, falls ja, wie rechtfertigt sie sich?
Entgegen § 139 BGB bleibt im Falle einer unwirksamen AGB-Klausel der Vertrag gemäß § 306 I BGB im Übrigens wirksam. Dies rechtfertigt sich daraus, dass dem Kunden sonst gar keine Rechte aus dem BVertrag zustünden. An die Stelle der unwirksamen Klausel tritt gem. § 306 II BGB die entsprechende gesetzliche Regelung. Fehlt eine solche oder wird sie der besonderen Sachlage nicht gerecht, ist die Vertragslücke nach den allgemeinen Auslegungsgrundsätzen zu schließen. Beachte auch § 306 III BGB, nachdem der gesamte Vertrag ausnahmsweise nichtig ist, wenn das Festhalten an ihm für eine Partei eine unzumutbare Härte bedeutete.
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Autor: StanleyKubrick
Oberthema: Jura
Thema: alle Lerngebiete
Veröffentlicht: 15.05.2010

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