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Kommunalrecht: Wirtschaftliche Betätigung

Wie sind Unternehmen von Einrichtungen zu differenzieren? Welche Vorraussetzungen sind an beide zu stellen?

Wie kann man sich gegen die wirtschaftliche Betätigung von Gemeinden zur Wehr setzen?
§ 108 III NGO: Einrichtungen: Keine Gewinnerziehllung, sondern Erfüllung öffentlicher Aufgaben. Diese können ohne Beschränkung errichtet werden.
Eigenbetriebe und Gesellschaften können nur unter den Voraussetzungen des § 108 IV NGO geführt werden. Ansonsten ist nur ein unselbststädiger Regiebetrieb möglich.
Privatrechtlich können beide Formen nur unter den Voraussetzungen des § 109 I Nr. 1, § 108 I NGO geführt werden.
§§ 115, 116 NGO enthalten Genehmigungs- und Anzeigepflichten, sowie die Vorraussetzungen für Umwandlung und Veräußerungen.

Gegen das Ob: Unterlassungsanspruch iVm § 108 ff. NGO; Unterlassensanspruch gem. § 1 UWG; Unterlassungsanspruch analog §§ 1004, 823 II BGB.
Gegen das Wie: Unterlassungsanspruch wegen der Art und Weise der Teilnahme am Wettbewerb bei Ausnutzen einer besonderen Stellung des Hoheitsträgers.
Tags: Öffentliches Recht/Kommunalrecht/Wirtschaftliche Betätigung
Quelle:
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Autor: Bötel
Oberthema: Jura
Thema: Kommunalrecht
Veröffentlicht: 09.03.2010

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