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Warum ging das Bundesverfassungsgericht im zweiten Fall, in dem eine vermögenslose Ehefrau sich verbürgt hatte, von der Wirksamkeit des Vertrages aus?
Die zuständigen Richter hatten sich ausführlich mit der Frage einer strukturellen Vertragsdisparität auseinandergesetzt, ohne einen Missbrauch festzustellen. Die Bürgin hatte selbst ein Interesse an dem Kredit. Das Haftungsrisiko war nicht ungewöhnlich hoch, auch
hatte die Bank nicht zur Bürgschaft gedrängt.
hatte die Bank nicht zur Bürgschaft gedrängt.
Tags: Vertragsrecht
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