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Gewalt (§ 249 StGB)

- Wegreißen einer Handtasche- gelangt der Täter durch List, Tücke oder Schnelligkeit an die Tasche, so wird Gewalt verneint, da nach in diesen Fällen die Gewaltanwendung nicht erheblich ist und nicht zur Willensbrechung oder -beugung erfolgt, da der Täter einem eventuellen Widerstand durch Schaffung eines Überraschungsmomentes zuvorkommen möchte, das Opfer also nach seiner Vorstellung erst gar keinen Willen entwickeln kann

- das Vorhalten einer Waffe (nicht aber eines Messers), welches das Opfer in einen starken Erregungszustand versetzt, wird vom BGH als gegenwärtige Übelszufügung und damit als Gewalt verstanden. Die Lit. hingegen bejaht die Drohung
Tags: Gewalt
Quelle: juriq
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Karteninfo:
Autor: champarova
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht BT
Schule / Uni: FU
Ort: Berlin
Veröffentlicht: 02.04.2010

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