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Stiftungen
Vermögensmassen mit eigener Rechtspersönlichkeit. Der Stifter
bestimmt den Zweck der Stiftung. (§§ 80 ff.)
bestimmt den Zweck der Stiftung. (§§ 80 ff.)
Karteninfo:
Autor: gedankensalat
Oberthema: Jura
Thema: BGB
Schule / Uni: Potsdam
Veröffentlicht: 01.01.2010