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Sind öffentliche Versammlungen in geschlossenen Räumen vorbehaltlos gewährleistet?
Scheinbar ja, denn sie unterfallen dem Schutzbereich von Art. 8 I GG, sind aber nicht vom Gesetzesvorbehalt des Art. 8 II GG erfasst. Nach den allgemeinen Regeln sind aber auch hier Einschränkungen zum Schutz kollidierenden Verfassungsrechts möglich. Wegen des Vorbehalts des Gesetzes ist aber in jedem Fall eine gesetzliche Grundlage erforderlich (vgl. Versammlg).
Karteninfo:
Autor: StanleyKubrick
Oberthema: Jura
Thema: alle Lerngebiete
Veröffentlicht: 15.05.2010