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Verböserung im Widerspruchsverfahren
MM: Keine Verböserung
- Bürger darf aus Rechtsschutzgründen nicht Angst davor haben dass sein Widerspruch die Lage verschlimmert
- Kritik: tagtäglich geschehen immer noch Widersprüche
hM: Verböserung möglich
- Selbstkontrolle der Verwaltung wäre andererseits unterlaufen
- Spuren in der VwGO( § 79 I Nr. 2, § 79 II)
- kein Verböserungsverbot (§ 88 VwGO)
- Gesetzmäßigkeit der Verwaltung
Deckelung der Verböserung bestimmt sich nach Höchstgrenze der Originalermächtigungsgrundlage
- Bürger darf aus Rechtsschutzgründen nicht Angst davor haben dass sein Widerspruch die Lage verschlimmert
- Kritik: tagtäglich geschehen immer noch Widersprüche
hM: Verböserung möglich
- Selbstkontrolle der Verwaltung wäre andererseits unterlaufen
- Spuren in der VwGO( § 79 I Nr. 2, § 79 II)
- kein Verböserungsverbot (§ 88 VwGO)
- Gesetzmäßigkeit der Verwaltung
Deckelung der Verböserung bestimmt sich nach Höchstgrenze der Originalermächtigungsgrundlage
Tags: Verwaltungsprozessrecht
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