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18. Was versteht man unter der allgemeinen Zugänglichkeit der Schulen? Welche Ausnahmen davon gibt es?
Öffentliche Schulen: Keine Unterscheidung nach Stand, Klasse, Geschlecht, Hautfarbe, Religionsbekenntnis und Sprache.
Im Pflichtschulbereich: dürfen Kinder aus Sprengel nicht ablehnen.
Privatschulen: dürfen nach Geschlecht, Bekenntnis und Sprache differenzieren und Kinder ablehnen.
(Öffentlicher Träger, der eine Privatschule führt, darf nicht differenzieren!)
Im Pflichtschulbereich: dürfen Kinder aus Sprengel nicht ablehnen.
Privatschulen: dürfen nach Geschlecht, Bekenntnis und Sprache differenzieren und Kinder ablehnen.
(Öffentlicher Träger, der eine Privatschule führt, darf nicht differenzieren!)
Tags: Jugendrecht, Schul- und Jugendrecht, Schulrecht, Wohlkinger
Quelle:
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Karteninfo:
Autor: dstockinger
Oberthema: Rechtskunde
Thema: Dienstprüfungskurs
Schule / Uni: Schulpsychologie Österreich
Ort: W
Veröffentlicht: 10.09.2009