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Alle Oberthemen / Jura / Strafrecht BT / StrafR BT Nichtvermögen
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Abgrenzung Gedankenerklärung i.S.v. § 267 StGB <-> Kennzeichnung, Beweiszeichen
Abgrenzung sehr str.!!!

Beweiszeichen = Urkunden, wenn verkörperte Gedankenerklärung durch Zeichen & Symbole
insb. TÜV-Plakette, Fahrgestellnummer, Striche auf Bierdeckel

Kennzeichen haben lediglich Ordnungs- und Unterscheidungsfunktion.
- reine Identifizierungszeichen: Augenscheinsobjekt, da es der Unterscheidung und Benennung dient (z.B. Zahl auf Kuh)
- Identifizierungszeichen mit inhaltlicher Aussage: Gedankenerklärung (z.B. KfZ-Zeichen)
- Hersteller- und Eigentümerkennzeichen (z.B. Buchstabe auf Kuh)
Rsp.: Gedankenerklärung (+) aber keine Beweisfunktion
Lit.: Urkunde
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Karteninfo:
Autor: Julia W.
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht BT
Schule / Uni: Hamburg
Ort: Hamburg
Veröffentlicht: 24.02.2010

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