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Ist die Übereignung eines mit dinglich belasteten Grundstücks an einen beschrnkt geschäftsfähigen lediglich rechtlich vorteilhaft?
In der Regel ja, da grundsätzlic nur das Grundstück für die dingliche Belastung haftet (vgl. § 1147 BGB). Die Belastung schränkt mithin nur den Vorteil ein, hebt ihn jedoch nicht auf. Etwas anderes gilt wegen der sich aus ergebenden § 1108 BGB persönlichen Haftung für die Reallast und oder für beschränkt dingliche Rechte, die für den Eigentümer auch Pflichten begründen, die nicht lediglich eine Einschränkung des Rechts beinhalten.
Karteninfo:
Autor: StanleyKubrick
Oberthema: Jura
Thema: alle Lerngebiete
Veröffentlicht: 15.05.2010