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Alle Oberthemen / Jura / Sachenrecht / PrivatR SachenR
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Def.: Notwendige <-> nützliche Verwendungen
Notwendige Verwendungen § 996: Verwendungen, die objektiv zur Erhaltung der Sache, die für ihren normalen Betrieb und zu ihrer normalen Bewirtschaftung erforderlich sind und die der Eigentümer durch die Vornahme des Besitzers erspart hat.
-> ex-ante Beurteilung
Sicht: wirtschaftlich denkender Eigentümer
    Kontrolle: Musste der Besitzer glauben, dass es notwendig war?
Kurz: ... objektiv erforderlich, um die Sache in ihrer Substanz und Nutzungsfähigkeit zu erhalten.
Nützliche Verwendungen § 996 BGB: alle Verwendungen, die nicht notwendig (=nützlich) sind.
= wertsteigernde Verwendungen
(P) subjektiv oder objektiv wertsteigernd?
h.M. objektiv; Arg.: Wortlaut
a.A. subjektiv; Arg.: Schutz vor aufdrängender Bereicherung
NIE LUXUSAUFWENDUNGEN
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Karteninfo:
Autor: Julia W.
Oberthema: Jura
Thema: Sachenrecht
Schule / Uni: Hamburg
Ort: Hamburg
Veröffentlicht: 24.02.2010

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