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Def.: Sich Verschaffen i.S.v. § 259 StGB
Sich verschaffen: Herstellung tatsächlicher Sachherrschaft als Ausdruck eigener Verfügungsgewalt.
ODER
... bewusste und gewollte Übernahme der tatsächlichen Verfügungsgewalt zu eigenen Zwecken im Wege der abgeleiteten Erwerbs und des einverständlichen Zusammenwirkens mit dem Vortäter oder sonstigem Vorbesitzer bestehen.
Der Täter handelt zu eigenen Zwecken, wenn das Verhalten darauf abzielt, die Sache dem Vermögen des Täters oder des Dritten, für den das Tätigwerden erfolgt, einzuverleiben.
ODER
... bewusste und gewollte Übernahme der tatsächlichen Verfügungsgewalt zu eigenen Zwecken im Wege der abgeleiteten Erwerbs und des einverständlichen Zusammenwirkens mit dem Vortäter oder sonstigem Vorbesitzer bestehen.
Der Täter handelt zu eigenen Zwecken, wenn das Verhalten darauf abzielt, die Sache dem Vermögen des Täters oder des Dritten, für den das Tätigwerden erfolgt, einzuverleiben.
Karteninfo:
Autor: Julia W.
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht BT
Schule / Uni: Hamburg
Ort: Hamburg
Veröffentlicht: 11.02.2010