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Kommunalrecht: Aufsicht über die Gemeinden und Gemeindeverbände

Besteht ein Anspruch von Privatpersonen auf Einschreiten der Kommunalaufsicht?

Was versteht man unter der Fachaufsicht?

Wie unterscheiden sich die Aufsichtmöglichkeiten der Fachaufsicht von denen der kommunalaufsicht?
(P) Nein, da Privatpersonen in keinem subjektiven Recht verletzt ist. § 127 ff. NGO ff. sollen nur im Interesse der Allgemeinheit sicherstellen.

Fachaufsicht  - Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis, die sich nicht auf die Rechtmäßigkeit, sondern auf die Zweckmäßigkeit des Verwaltungshandelns erstrecken.
Behörden gem. § 128 III 1 NGO: Bei kreisfreie Städte und große selbstädnige Stadte - OFAB und FAB = Fachministerium; bei sonstigen - OFAB = Fachministerium und FAB = Landkreis.
Mittel: § 127 II NGO - Weisung; § 129 II NGO - Unterrichtung; § 128 III NGO - Durchsetzung der Weisungen durch Fachaufsicht.

Aufsichtmöglichkeiten der Fachaufsicht sind intern, haben also kei VA - Qualität.
Tags: Öffentliches Recht/Kommunalrecht/Aufsicht über Gemeinden und Gemeindeverbände
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Autor: Bötel
Oberthema: Jura
Thema: Kommunalrecht
Veröffentlicht: 09.03.2010

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