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Versuchte Anstiftung, § 30 StGB
- versuchte Anstiftung ist nur dann strafbar, wenn sie zu einem Verbrechen erfolgt
- hinsichtlich des Verbrechenscharakters der Tat ist nicht die wirkliche Sachlage von Bedeutung, sondern die Vorstellung des Anstifters
- Rücktritt von der versuchten Anstiftung- § 31 I Nr. 1 oder II StGB
- konspirative Willensbildung- § 30 II StGB; Rücktritt- § 31 I Nr. 3 und 3 und II StGB
Tags: versuchte Anstiftung
Quelle: juriq
Quelle: juriq
Karteninfo:
Autor: champarova
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht AT
Schule / Uni: FU
Ort: Berlin
Veröffentlicht: 02.04.2010