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Versuchte Anstiftung, § 30 StGB

- versuchte Anstiftung ist nur dann strafbar, wenn sie zu einem Verbrechen erfolgt

- hinsichtlich des Verbrechenscharakters der Tat ist nicht die wirkliche Sachlage von Bedeutung, sondern die Vorstellung des Anstifters

- Rücktritt von der versuchten Anstiftung- § 31 I Nr. 1 oder II StGB

- konspirative Willensbildung- § 30 II StGB; Rücktritt- § 31 I Nr. 3 und 3 und II StGB
Tags: versuchte Anstiftung
Quelle: juriq
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Karteninfo:
Autor: champarova
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht AT
Schule / Uni: FU
Ort: Berlin
Veröffentlicht: 02.04.2010

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