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Kommunalrecht: Rechte und Pflichten von Gemeindeangehörigen
Fall: Die Stadt S stellt eine Wiese für Märkte aller Art ohne Genehmigung zur Verfügung. Daneben dient diese Wiese abseits der Mäkrte zur Erhohlung der Einwohner. Der Ortsverband der X-Partei beantragt ein Pressefest. Solche politische Veranstaltungen haben auch schon bereits auf der Wiese stattgefunden. Die Stadt verweigert jedoch die Zustimmung zur Veranstaltung des Festes. Mit Aussicht auf Erfolg?
Welche Voraussetzungen müssen gem. § 22 NGO gegeben sein, um einen Anspruch auf Zulassung einer Einrichtung zu haben?
Fall: Die Stadt S stellt eine Wiese für Märkte aller Art ohne Genehmigung zur Verfügung. Daneben dient diese Wiese abseits der Mäkrte zur Erhohlung der Einwohner. Der Ortsverband der X-Partei beantragt ein Pressefest. Solche politische Veranstaltungen haben auch schon bereits auf der Wiese stattgefunden. Die Stadt verweigert jedoch die Zustimmung zur Veranstaltung des Festes. Mit Aussicht auf Erfolg?
Welche Voraussetzungen müssen gem. § 22 NGO gegeben sein, um einen Anspruch auf Zulassung einer Einrichtung zu haben?
1) Eröffung des Verwaltungsrechtswegs (+), da § 5 I PartG, § 22 I NGO Normen des öff. Rechts sind
2) Klageart: Verpflichtungsklage
3) Prozessfähigkeit: § 62 III VwGO iVm § 11 PartG, Vertreten durch den Vorstand (auch unter Parteinahmen möglich, § 3 PartG)
4) Rest (+); Widmung (-), aber evtl. konkludent.
1) Beachte: § 69 GewO vorranig.
2) Personelller Geltungsbereich: Gem. § 22 II NGO - Einwohner; Forensen; Jur. Personen und Vereinigungnen.
Parteien: Grds. Personenvereinigungen, daher (+), wenn Gemeindemitglied auch Parteimitglied ist und die Partei nicht verfw. ist (Parteienprivileg, Art. 21 II 2 GG). Beachte: § 5 I PartG Ausformung des Art. 21m 3 I GG, daher subsidiär zu § 22 NGO (Bei Ausschluss von Parteien durch Widmung ist § 5 PartG, Art 3 I GG denkbar, wenn andere bereits zugelassen wurden).
(P) Partei hat kein Ortsverband: E.A.: Kein Zugang gem. § 22 NGO. A.A. § 22 NGO entfaltet keine Sperrwirkung + Einwohnerinteressen an politischer Bildung.
2) Klageart: Verpflichtungsklage
3) Prozessfähigkeit: § 62 III VwGO iVm § 11 PartG, Vertreten durch den Vorstand (auch unter Parteinahmen möglich, § 3 PartG)
4) Rest (+); Widmung (-), aber evtl. konkludent.
1) Beachte: § 69 GewO vorranig.
2) Personelller Geltungsbereich: Gem. § 22 II NGO - Einwohner; Forensen; Jur. Personen und Vereinigungnen.
Parteien: Grds. Personenvereinigungen, daher (+), wenn Gemeindemitglied auch Parteimitglied ist und die Partei nicht verfw. ist (Parteienprivileg, Art. 21 II 2 GG). Beachte: § 5 I PartG Ausformung des Art. 21m 3 I GG, daher subsidiär zu § 22 NGO (Bei Ausschluss von Parteien durch Widmung ist § 5 PartG, Art 3 I GG denkbar, wenn andere bereits zugelassen wurden).
(P) Partei hat kein Ortsverband: E.A.: Kein Zugang gem. § 22 NGO. A.A. § 22 NGO entfaltet keine Sperrwirkung + Einwohnerinteressen an politischer Bildung.
Tags: Öffentliches Recht/Kommunalrecht/Rechte und Pflichten von Gemeindeangehörigen
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