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Baurecht: Bauleitpläne
Was ist die Folge von § 215 BauGB?
Für welche Fehler ist ein ergänzendes Verfahren möglich? Ist die Heilung rückwirkend?
Was ist die Folge von § 215 BauGB?
Für welche Fehler ist ein ergänzendes Verfahren möglich? Ist die Heilung rückwirkend?
Unbeachtlichkeit von Verfahrens und Formfehlern nach § 214 BauGB, Verstößen gegen das Entwicklungsgebot und Fehler beim Abwägungsvorgang. Folge: Materielle Präklusion nach 2 Jahren. Wird bei Inkrafttreten des Plans nicht darauf hingewiesen, bleibt es nach § 215 II bei der Beachtlichkeit nach § 214 BauGB.
(P) Ewigkeitsmängel: Fehler nach § 214 I Nr 4 BauGB ausgeschlossen; Fehlerhafte Abwägungsergebnisse und Verstoß gegen sonstige materielle Vorschriften ausgeschlossen.
Alle Fehler nach § 214 f + sonstige Fehler, § 214 IV BauGB
(P) Zulässigkeit der Rückwirkung: Ex tunc oder ex nunc?
EA: Nicht mit Rückwirkungsverbot vereinbar.
AA: Rückwirkung zulässig, da unechte Rückwirkung. Daher kein Vertrauensschutz.
BVerG füher: Keine Heilung bei schweren Fehlern mit Ausirkung Abwägungsentscheidung oder Plancharakter.
Beachte: Zumindest in Bezug auf Gesetzgebungskompetenz der Länder ist § 214 IV problematisch.
(P) Ewigkeitsmängel: Fehler nach § 214 I Nr 4 BauGB ausgeschlossen; Fehlerhafte Abwägungsergebnisse und Verstoß gegen sonstige materielle Vorschriften ausgeschlossen.
Alle Fehler nach § 214 f + sonstige Fehler, § 214 IV BauGB
(P) Zulässigkeit der Rückwirkung: Ex tunc oder ex nunc?
EA: Nicht mit Rückwirkungsverbot vereinbar.
AA: Rückwirkung zulässig, da unechte Rückwirkung. Daher kein Vertrauensschutz.
BVerG füher: Keine Heilung bei schweren Fehlern mit Ausirkung Abwägungsentscheidung oder Plancharakter.
Beachte: Zumindest in Bezug auf Gesetzgebungskompetenz der Länder ist § 214 IV problematisch.
Tags: Öffentlliches Recht/Baurecht/Bauleitpläne
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