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7. Was ist eine Weisung und wie weit ist der Bedienstete (Beamte und Vertragsbedienstete) zur Einhaltung der Weisung verpflichtet?
Weisungen sind grundsätzlich zu befolgen.
Einschränkungen (Weisung muss abgelehnt werden):
* Weisung kommt von einem nicht zuständigen Organ (= zuständige Vorgesetzte: auch Sektionschef/in Fr. Mag. Heidrun Strohmeyer, Minister/in Fr. Dr. Claudia Schmied)
* verstößt gegen strafgesetzliche Vorschriften (auch Verwaltungsübertretung, z.B. schneller als erlaubt fahren)
Widerspruchspflicht:
Erscheint die Weisung aus einem anderen Grund als rechtswidrig, müssen vor der Befolgung Bedenken mitgeteilt werden. Vorgesetzte muss dann die Weisung schriftlich erteilen, sonst gilt sie als zurückgezogen.
Unzweckmäßige Weisungen:
Diese sind zu befolgen, aber aus Pflicht zur Unterstützung des Vorgesetzten sind die Bedenken mitzuteilen. Die Weisung muss aber dann nicht nochmals schriftlich erteilt werden.
Einschränkungen (Weisung muss abgelehnt werden):
* Weisung kommt von einem nicht zuständigen Organ (= zuständige Vorgesetzte: auch Sektionschef/in Fr. Mag. Heidrun Strohmeyer, Minister/in Fr. Dr. Claudia Schmied)
* verstößt gegen strafgesetzliche Vorschriften (auch Verwaltungsübertretung, z.B. schneller als erlaubt fahren)
Widerspruchspflicht:
Erscheint die Weisung aus einem anderen Grund als rechtswidrig, müssen vor der Befolgung Bedenken mitgeteilt werden. Vorgesetzte muss dann die Weisung schriftlich erteilen, sonst gilt sie als zurückgezogen.
Unzweckmäßige Weisungen:
Diese sind zu befolgen, aber aus Pflicht zur Unterstützung des Vorgesetzten sind die Bedenken mitzuteilen. Die Weisung muss aber dann nicht nochmals schriftlich erteilt werden.
Tags: Beamten-Dienstrecht, Schmidlechner
Quelle: S. 28
Quelle: S. 28
Karteninfo:
Autor: dstockinger
Oberthema: Rechtskunde
Thema: Dienstprüfungskurs
Schule / Uni: Schulpsychologie Österreich
Ort: W
Veröffentlicht: 10.09.2009