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Unfall im Straßenverkehr i.S.v. § 142 I StGB
plötzliches Ereignis, dass im Zusammenhang mit den typsichen Gefahren des öffentlichen Straßenverkehrs steht + nicht ganz unerheblicher Personen- oder Sachschaden.
Wertgrenze (h.M.) bei
Sachschäden: über 20 / 25 EUR.
Personenschäden: Körperverletzung §§ 223, 229 StGB
Wertgrenze (h.M.) bei
Sachschäden: über 20 / 25 EUR.
Personenschäden: Körperverletzung §§ 223, 229 StGB
Karteninfo:
Autor: Julia W.
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht BT
Schule / Uni: Hamburg
Ort: Hamburg
Veröffentlicht: 24.02.2010