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Nach § 3 Abs. 1 VersG ist es verboten, Uniformen, Uniformteile oder gleichartige Kleidungsstücke als Ausdruck einer gemeinsamen politischen Gesinnung auf Versammlungen zu tragen. Liegt hierin eine Einschränkung der Versammlungsfreiheit?
Nein, möglicherweise eine solche der Meinungsäußerungsfreiheit, in jedem Falle eine Einschränkung der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG), die jedoch gerechtfertigt ist.
Karteninfo:
Autor: StanleyKubrick
Oberthema: Jura
Thema: alle Lerngebiete
Veröffentlicht: 15.05.2010