Zu dieser Karteikarte gibt es einen kompletten Satz an Karteikarten. Kostenlos!
34
Kommunalrecht: Prüfung eines Ratsbeschlußes
Fall: Ein Reporter lässt während einer Ratssitzung ein Tonband mitlaufen? Kann dieses durch den Vorsitzenden untersagt werden?
Ist ein betrunkendes Ratsmitglied stimmberechtigt?
Fall: Ein Reporter lässt während einer Ratssitzung ein Tonband mitlaufen? Kann dieses durch den Vorsitzenden untersagt werden?
Ist ein betrunkendes Ratsmitglied stimmberechtigt?
1) Ratsbeschluß ist nicht erforderlich (aber durch Geschäftsbeschluß möglich); Vorsitzender kann durch VA unterlassen anordnen, § 44 NGO.
2) Beachte: Anhörung erforderlich, §§ 35, 28 I VwVfg (aßer wenn Gefahr im Verzug, Abs. II).
3) Tonbandaufnahmen könnten Eingriff in die Rechte der Ratsmitglieder (§ 39 NGO) und in das Persönlichkeitsrecht (Art. 2 I GG) sein.
E.A.: Eingriff (-), da öffentliche Sitzung und politische Äußerungen geringe Schutzhöhe genießen.
H.M.: Eingriff (+), da Ratsherren ehrenamtlich tätig sind und sich gehemmt fühlen können. Folge: Pressefreiheit als kollidierndees Recht prüfen.
(P) Keine Reglungen in der NGO. daher allgemeine Grundsätze, § 12 I Nr. 2 VwVfG und § 105 II BGB. Bei Volltrunkenheit nichtig (nur wenn Ergebnis anders ausfallen würde). _Beachte__: Nur bei Unzruechnungsfähigkeit, sonst Fachaufsicht möglich, § 129 II NGO.
2) Beachte: Anhörung erforderlich, §§ 35, 28 I VwVfg (aßer wenn Gefahr im Verzug, Abs. II).
3) Tonbandaufnahmen könnten Eingriff in die Rechte der Ratsmitglieder (§ 39 NGO) und in das Persönlichkeitsrecht (Art. 2 I GG) sein.
E.A.: Eingriff (-), da öffentliche Sitzung und politische Äußerungen geringe Schutzhöhe genießen.
H.M.: Eingriff (+), da Ratsherren ehrenamtlich tätig sind und sich gehemmt fühlen können. Folge: Pressefreiheit als kollidierndees Recht prüfen.
(P) Keine Reglungen in der NGO. daher allgemeine Grundsätze, § 12 I Nr. 2 VwVfG und § 105 II BGB. Bei Volltrunkenheit nichtig (nur wenn Ergebnis anders ausfallen würde). _Beachte__: Nur bei Unzruechnungsfähigkeit, sonst Fachaufsicht möglich, § 129 II NGO.
Tags: Öffentliches Recht/Kommunalrecht/Prüfung eines Ratsbeschlußes
Quelle:
Quelle: