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Entbehrlichkeit des Widerspruchs (ungeschriebene Fälle)
Rspr.:
aus Gründen der Prozessökonomie; wenn Zweck anderweitig erfüllt worden ist oder nicht mehr erfüllt werden kann
- mehrerer Kläger und einer hat bereits ein Vorverfahren durchgeführt; 2. Vorverfahren ist unnötig
- neuer VA ersetzt einen VA gegen den schon ein Widerspruch ergangen ist
rügeloses Einlassung des Gegners in die Klage (str.)
aus Gründen der Prozessökonomie; wenn Zweck anderweitig erfüllt worden ist oder nicht mehr erfüllt werden kann
- mehrerer Kläger und einer hat bereits ein Vorverfahren durchgeführt; 2. Vorverfahren ist unnötig
- neuer VA ersetzt einen VA gegen den schon ein Widerspruch ergangen ist
rügeloses Einlassung des Gegners in die Klage (str.)
Tags: Verwaltungsprozessrecht
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