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unechte Vor-GmbH
- notarielle Beurkundung des GesV
- Eintragung ist nicht geplant/Eintragungswille fällt weg
=> unechte Vor-GmbH -> Haftung nach PersonengesellschaftsR = § 128 HGB analog = unbeschränkt
- Haftung nach PersonengesellschaftsR für Verbindlichkeiten nach Aufgabe der Eintragung, auch rückwirkend
- auch für Verbindlichkeiten der Vor-GmbH
Haftung des Geschäftsführers (str.)
- e. A. Haftung nach 11 II GmbHG bleibt bestehen
- a. A. Hatung nach Personengesellschaft überlagert die Geschäftsführerhaftung nach 11 II GmbHG
- Eintragung ist nicht geplant/Eintragungswille fällt weg
=> unechte Vor-GmbH -> Haftung nach PersonengesellschaftsR = § 128 HGB analog = unbeschränkt
- Haftung nach PersonengesellschaftsR für Verbindlichkeiten nach Aufgabe der Eintragung, auch rückwirkend
- auch für Verbindlichkeiten der Vor-GmbH
Haftung des Geschäftsführers (str.)
- e. A. Haftung nach 11 II GmbHG bleibt bestehen
- a. A. Hatung nach Personengesellschaft überlagert die Geschäftsführerhaftung nach 11 II GmbHG
Tags: Gesellschaftsrecht
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