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Satzungen
Im öffentlichen Recht bezeichnet man mit Satzung Rechtsnormen der Körperschaften des öffentlichen Rechts, wie z.B. Universitäten, Städte und Gemeinden. Satzungen sind Ausfluss des Selbstverwaltungsrechts der jeweiligen Körperschaft. Sie unterliegt folgenden Anforderungen/Beschränkungen:
>sachliche Beschränkung. Diese ergibt sich aus dem Aufgabenbereich der Körperschaft.
>personelle Bschränkung. Die Satzung entfaltet nur für die Mitglieder der Körperschaft Wirkung
>weiterhin gilt auch hier, dass das Wesentliche durch Parlamentsgesetz geregelt werden muss, BVerfGE 33, 125, 157 (Vgl. Wesentlichtkeitstheorie).
>Bestimmte Satzungen bedürfen der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde.
>sachliche Beschränkung. Diese ergibt sich aus dem Aufgabenbereich der Körperschaft.
>personelle Bschränkung. Die Satzung entfaltet nur für die Mitglieder der Körperschaft Wirkung
>weiterhin gilt auch hier, dass das Wesentliche durch Parlamentsgesetz geregelt werden muss, BVerfGE 33, 125, 157 (Vgl. Wesentlichtkeitstheorie).
>Bestimmte Satzungen bedürfen der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde.