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Erfüllen ärztliche Heileingriffe die Vorraussetzungen einer Verletzung von Körper / Gesundheit i.S.v. § 823 I BGB
Ärztlicher Heileingriff
1. Rechtsgutsverletzung
h.M. Eingriff (+) auch bei lege artis zu Heilzwecken vorgenommenen ärztlichen Heileingriffen oder bei pflichtwidrigem Unterlassen eines Arztes
Lit. keine Eingriff, nur Verstoß gegen Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG
Beweislast: Patient, aber ggf. Umkehr durch Rechtsprechung
2. Rechtfertigung
h.M. RG-Verletzung gerechtfertigt, wenn der Patient seine Einwilligung ausdrücklich erklärt hat. (bzw. gerchtfertigte GoA)
EINSCHRÄNKUNG: nur, wenn Patient vorher über das Wesen, die Tragweite und die Bedeutung des ärztlichen Eingriffes fachgerecht aufgeklärt worden ist.
1. Rechtsgutsverletzung
h.M. Eingriff (+) auch bei lege artis zu Heilzwecken vorgenommenen ärztlichen Heileingriffen oder bei pflichtwidrigem Unterlassen eines Arztes
Lit. keine Eingriff, nur Verstoß gegen Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG
Beweislast: Patient, aber ggf. Umkehr durch Rechtsprechung
2. Rechtfertigung
h.M. RG-Verletzung gerechtfertigt, wenn der Patient seine Einwilligung ausdrücklich erklärt hat. (bzw. gerchtfertigte GoA)
EINSCHRÄNKUNG: nur, wenn Patient vorher über das Wesen, die Tragweite und die Bedeutung des ärztlichen Eingriffes fachgerecht aufgeklärt worden ist.
Karteninfo:
Autor: Julia W.
Oberthema: Jura
Thema: Privatrecht
Schule / Uni: Hamburg
Ort: Hamburg
Veröffentlicht: 24.02.2010