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Kommunalrecht: Kommunalverfassungsstreit

Fall: Der parteilose A hat sich der L Fraktion angeschlossen. Nach einiger Zeit wird dieser wieder ausgeschlossen, da er ohne Rücksprache mit der Fraktion Äußerungen tätigt, die ihrem Bestreben zuwider läuft. Zudem hat A sich nicht an Absprachen gehalten und Stimmung gegen den Fraktionsvorsitzenden B gemacht. Welcher Rechtsweg kommt in Betracht? Ist die Klage begründet?
1) (P) Eröffnung des VRW: Rechtsstatus Fraktionen: E.A.: Parteien = Vereine gem § 31 BGB, aber an entscheidungen der Gemeinde unmittelbar beteildig. A.A.: Körperschaften des öff. Rechts oder Teilorgane des Rates, welche auf Dauer angelegt sind (mod. Subjektstheorie). 
2) (P) RSB: Schwere Folge drohen, daher Vorwegnahme der Haupsache egal.
3) Begründetheit AFK (+), wenn der Ausschluss rw wäre und A daruch in seinen Rechten verletzt wäre.
a) RGL: (-), daher § 10 IV PartG oder §§ 737 S.1, 723 I BGB.
b) Form. RM: E.A.: Reglungen für Rat analog. (-), da schutz durch anschließende Abstimmung im Rat gewährleistet. A.A.: Doppelte Funktion der Ratsparteien, daher Vereinsrecht (BGB) - ordnungsgemäßes Verfahren nach Geschäftsordnung.
c) Mat. RM: E.A.: (+) bei ordnungswidriger Schädigung nach § 10 PartG; A.A.: (+), wenn Ausschluss nicht offenbar rw; A.A.: Nur bei wichtigen Grund (zB Vertrauensbruch). In allen Fällen aber Abwägung mit freien Mandat gem § 39 I NGO. Daher Fraktionszwang im Rahmen der Fraktionsdisuiplin zulässig. Hier Ausschluss des A rm.
Tags: Öffentliches Recht/Kommunalrecht/Kommunalverfassungsstreit
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Autor: Bötel
Oberthema: Jura
Thema: Kommunalrecht
Veröffentlicht: 09.03.2010

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