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Kommt ein Anspruch aus § 823 BGB wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in Fällen des § 12 BGB auch in Betracht, wenn weder Namensleugnung noch Namensanmaßung vorliegen?
Ja, der Namensschutz des § 823 BGB geht insoweit über den des § 12 BGB hinaus, als auch das unbefugte eines fremden Namens beispielsweise zu Werbezwecken in Betracht.
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Karteninfo:
Autor: StanleyKubrick
Oberthema: Jura
Thema: alle Lerngebiete
Veröffentlicht: 15.05.2010

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