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Warum enthält Art. 7 Abs. 5 GG Einschränkungen für die Errichtung privater Volksschulen?
Mit Volksschulen sind die Schulen der Primarstufe, also die Grundschulen gemeint. Die Errichtung privater Volksschulen könnte zu einer frühzeitigen sozialen Differenzierung führen. Insofern sind sie nur genehmigungsfähig, wenn ein besonderes pädagogisches Interesse besteht. Vor diesem Hintergrund ist auch die Aufhebung der Vorschulen (Art. 7 Abs. 6 GG) zu verstehen.
Karteninfo:
Autor: StanleyKubrick
Oberthema: Jura
Thema: alle Lerngebiete
Veröffentlicht: 15.05.2010