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Unterschied Mittäter <-> Nebentäter i.R.v. § 823 ff BGB?
Mittäter § 830 I 1: geplantes Zusammenwirken
(Tatentschluss + arbeitsteiliges Zusammenwirken)
Nebentäter § 840: zufälliges (kein gemeinschaftliches) Zusammenwirken
(Tatentschluss + arbeitsteiliges Zusammenwirken)
Nebentäter § 840: zufälliges (kein gemeinschaftliches) Zusammenwirken
Karteninfo:
Autor: Julia W.
Oberthema: Jura
Thema: Privatrecht
Schule / Uni: Hamburg
Ort: Hamburg
Veröffentlicht: 24.02.2010