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Was ist hinsichtlich der Einrede der Vorausklage zu beachten, wenn die Übernahme der Bürgschaft für den Bürgen ein Handelsgeschäft ist?
In diesem Fall steht ihm die Einrede der Vorausklage gem. § 349 BGB nicht zu, so dass immer eine selbstschuldnerische Bürgschaft vorliegt.
Karteninfo:
Autor: StanleyKubrick
Oberthema: Jura
Thema: alle Lerngebiete
Veröffentlicht: 15.05.2010