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Taterfolg des Computerbetrugs (§ 263a StGB)
- Zwischenerfolg- Beeinflussung des Ergebnisses eines Datenverarbeitungsvorgangs
- Datenverarbeitung- technischer Vorgang, bei dem durch Aufnahme von Daten und ihrer Verknüpfung nach Programmen bestimmte Arbeitsergebnisse erzielt werden
- Beeinflusst wird das Ergebnis, wenn eine der im Gesetz genannten Handlungen in den Verarbeitungsvorgang Eingang findet, seinen Ablauf irgendwie mitbestimmt und eine Vermögensdisposition auslöst
- Taterfolg- Vermögensschaden (wie beim Betrug)
Tags: Taterfolg des Computerbetrugs
Quelle: juriq
Quelle: juriq
Karteninfo:
Autor: champarova
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht BT
Schule / Uni: FU
Ort: Berlin
Veröffentlicht: 02.04.2010