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Reproduktionen von Urkunden (§§ 267, 274 StGB)

- Durchschriften- verkörpern die Originalurkunde und wurden gerade zu dem Zweck hergestellt, mehrere Exemplare der Urkunde als Beweismittel zu produzieren

- Abschriften- keine Urkunden; anders bei beglaubigte Abschriften (zusammengesetzte Urkunden; Aussteller ist der Beglaubigende)

- beglaubigte Photokopien- zusammengesetzte Urkunden

- einfache Photokopien- keine Urkunden

- "scheinbare" Urkunden- Kopien, die den Anschein der Originalurkunde erwecken

- Telefax- überwiegend als ein technisch hergestelltes, für den Empfänger bestimmtes Original angesehen
Tags: Reproduktionen von Urkunden
Quelle: juriq
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Karteninfo:
Autor: champarova
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht BT
Schule / Uni: FU
Ort: Berlin
Veröffentlicht: 02.04.2010

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