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Härteausgleich bei der nachträglichen Gesamtstrafenbildung
Ist die Strafe bereits vollstreckt, verjährt oder erlassen und kann nur deswegen - bei Vorliegen aller sonstigen Voraussetzungen des § 55 I StGB - keine Gesamtstrafe gebildet werden, muss ein Härteausgleich erfolgen. Dies kann entweder durch Bildung einer fiktiven Gesamtstrafe geschehen, von der dann die bereits vollstreckte Strafe in Abzug gebracht wird, oder durch unmittelbare Berücksichtigung des Nachteils bei der Festsetzung der neuen Strafe, wobei dies in den Urteilsgründen deutlich zu machen ist. Zu tenorieren ist der Härteausgleich nicht. Der Härteausgleich kann auch dazu führen, dass die Mindeststrafe nach § 54 I 2 StGB unterschritten werden muss, wenn nur auf diese Weise ein angemessener Härteausgleich erreicht werden kann. Bei zeitigen Freiheitsstrafen ist die Höchstgrenze des § 54 II 2 StGB zu beachten, weshalb bei einer auszugleichenden (weil schon vollstreckten) Freiheitsstrafe von 2 Jahren nur auf eine Freiheitstrafe von höchstens 13 Jahren für die jetzt abzuurteilende Tat erkannt werden darf. Bei Verhängung lebenslanger Felheitsstrafe ist ein Härteausgleich für erledigte, an sich gesamtstrafenfähige Vorstrafen im Wege der Vollstreckungslösung durch Anrechnung auf die Mindestverbüßungsdauer des §57a I Nr.1 StGB zu gewähren, was im Tenor auszusprechen ist. Ein besonderer Härteausgleich kann auch erforderlich sein, wenn eine (nachteilige) nachträgliche Gesamtstrafenbildung nur deshalb vorzunehmen war, weil die Zäsurwirkung einer Vorverurteilung wegen deren Vollstreckung entfallen ist.