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Kommunalrecht: Organe der Gemeinde
Was versteht man unter äußeren und inneren Kommunalverfassungsrecht? Welche Gemeindeorgane gibt es in Niedersachsen?
Wie ist der Rat im Gemeindegefüge einzuordnen?
Welche Rechte und Pflichten hat ein Ratsmitglied?
Was versteht man unter äußeren und inneren Kommunalverfassungsrecht? Welche Gemeindeorgane gibt es in Niedersachsen?
Wie ist der Rat im Gemeindegefüge einzuordnen?
Welche Rechte und Pflichten hat ein Ratsmitglied?
1) Äußeres Kommunalverfassungsrecht: Rechtsstellung (Art. 28 GG); Inneres Kommunalverfassungsrecht: Organisation
2) Bürgermeister, Verwaltungsausschuss, Rat und Stadtbezirks und Ortsräte. Keine Organe sind der Ratsvorsitzende (§ 44 NGO) und der Fachausschuss (§ 51 NGO).
1) Der Rat ist das Hauptorgan der Gemeinde (§ 31 I NGO). Diesem gewählten Verwaltungsorgan obliegen die Grundsätze der kommunalen Willensbildung, jedoch kann der Rat nur in Ausnahmefällen (z.B. § 81 NGO) nach außen handeln. Daher ist er keine Behörde im organisatiorisschen Sinne.
2) Zusammensetzung: § 31 I NGO - Ratsherren/ Bürgermeister.
Ratsmitlgieder: Ehrenamtlich, aber keine Ehrenbeamten
Rechte: § 39 I NGO - Freies Mandat einschl. Rechte nach § 39a, § 40 III 3 NGO; Kündigungsschutz, Auslagenersatzanspruch, § 39 NGO und Fraktionsrecht, § 39b NGO. Teilnahmerecht an Sitzungen.
Pflichten: Teilnahmepflicht an Sitzungen (da reprsäntativ demokratisch strukturiert)
Weiterhin Rechte und Pflichten von Ehrenamtlichen, § 39 II NGO
2) Bürgermeister, Verwaltungsausschuss, Rat und Stadtbezirks und Ortsräte. Keine Organe sind der Ratsvorsitzende (§ 44 NGO) und der Fachausschuss (§ 51 NGO).
1) Der Rat ist das Hauptorgan der Gemeinde (§ 31 I NGO). Diesem gewählten Verwaltungsorgan obliegen die Grundsätze der kommunalen Willensbildung, jedoch kann der Rat nur in Ausnahmefällen (z.B. § 81 NGO) nach außen handeln. Daher ist er keine Behörde im organisatiorisschen Sinne.
2) Zusammensetzung: § 31 I NGO - Ratsherren/ Bürgermeister.
Ratsmitlgieder: Ehrenamtlich, aber keine Ehrenbeamten
Rechte: § 39 I NGO - Freies Mandat einschl. Rechte nach § 39a, § 40 III 3 NGO; Kündigungsschutz, Auslagenersatzanspruch, § 39 NGO und Fraktionsrecht, § 39b NGO. Teilnahmerecht an Sitzungen.
Pflichten: Teilnahmepflicht an Sitzungen (da reprsäntativ demokratisch strukturiert)
Weiterhin Rechte und Pflichten von Ehrenamtlichen, § 39 II NGO
Tags: Öffentliches Recht/Kommunalrecht/Organe der Gemeinde
Quelle:
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