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Naturalrestitution i.S.v. § 249 I BGB
Naturalrestitution: Herstellung des gleichen wirtschaftlichen Zustandes, der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde
-> primärer Ausgleich in Natur durch Herbeiführen eines tatsächlichen Erfolges
-> Ersetzt wird das Integritätsinteresse des Geschädigten
h.M.: Naturalrestitution ist gleichartig und gleichwertig wie urspr. Sache?
+ objektive Reparaturkosten
-> Verwendung des Geldes am Ende irrelevant (h.M.)
-> Schädiger trägt das Werkstattrisiko + Prognoserisiko (es kommt nur auf den Erfolg an)
(P) alt zerstört -> neu erstattet = Überkompensation?
RF: Gegenanspruch Schädiger gem. § 249 I BGB, Anrechnung gem. § 249 II BGB
-> primärer Ausgleich in Natur durch Herbeiführen eines tatsächlichen Erfolges
-> Ersetzt wird das Integritätsinteresse des Geschädigten
h.M.: Naturalrestitution ist gleichartig und gleichwertig wie urspr. Sache?
+ objektive Reparaturkosten
-> Verwendung des Geldes am Ende irrelevant (h.M.)
-> Schädiger trägt das Werkstattrisiko + Prognoserisiko (es kommt nur auf den Erfolg an)
(P) alt zerstört -> neu erstattet = Überkompensation?
RF: Gegenanspruch Schädiger gem. § 249 I BGB, Anrechnung gem. § 249 II BGB
Karteninfo:
Autor: Julia W.
Oberthema: Jura
Thema: Privatrecht
Schule / Uni: Hamburg
Ort: Hamburg
Veröffentlicht: 24.02.2010