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Gesamturkunde (§§ 267, 274 StGB)
Mehrere einzelne Urkunden, die in dauerhafter und fester Form derart miteinander verbunden worden sind, dass dadurch ein über die Beweiskraft der einzelnen Urkunde hinausgehender, weiterer Aussagegehalt der Zusammensetzung entnommen werden kann und die Gesamturkunde nach Gesetz, Herkommen oder Vereinbarung dazu bestimmt ist, ein erschöpfendes Bild über einen bestimmten Kreis fortwährender Rechtsbeziehungen zu vermitteln.
Tags: Gesamturkunde
Quelle: juriq
Quelle: juriq
Karteninfo:
Autor: champarova
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht BT
Schule / Uni: FU
Ort: Berlin
Veröffentlicht: 02.04.2010