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Abgrenzung § 8 / § 47 HSOG
unmittelbare Ausführung/Sofortvollzug
- mutmaßlicher Wille der Person gegen die vorgegangen wird
+ soweit Massnahme im mutmasslichen Willen des Addressaten ist (Willensgleichheit) dann § 8 HSOG
+ 47 II HSOG (Willensbrechung)
MM: § 8 HSOG ist lex specialis; weil § 8 nur Personen gem § 6,7 umfasst; § 47 II spricht allg. von Personen gem. § 6-9
Einzelfallabhängig; tatsächliche Entscheidung ist mehr oder weniger irrelevant, größtenteils deckungsgleiche Ermächtigungsgrundlage; Argumentation anhand des konkreten SV
- mutmaßlicher Wille der Person gegen die vorgegangen wird
+ soweit Massnahme im mutmasslichen Willen des Addressaten ist (Willensgleichheit) dann § 8 HSOG
+ 47 II HSOG (Willensbrechung)
MM: § 8 HSOG ist lex specialis; weil § 8 nur Personen gem § 6,7 umfasst; § 47 II spricht allg. von Personen gem. § 6-9
Einzelfallabhängig; tatsächliche Entscheidung ist mehr oder weniger irrelevant, größtenteils deckungsgleiche Ermächtigungsgrundlage; Argumentation anhand des konkreten SV
Tags: Polizeirecht
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