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Voraussetzung: Eigentumserwerb bei Besitzkonstitut gem. §§ 929, 930 BGB
1. Einigung
zwischen Veräußerer und Erwerber, dass Eigentum übergehen soll
2. Veräußerer ist im Besitz der Sache
(mittelbarer Besitz ausreichend)
3. Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnisses (= Besitzkonstitut) i.S.v. § 868 BGB
4. Verfügungsbefugnis des Veräußerers
RF: Eigentum geht auf den Erwerber über (§ 930 BGB=
zwischen Veräußerer und Erwerber, dass Eigentum übergehen soll
2. Veräußerer ist im Besitz der Sache
(mittelbarer Besitz ausreichend)
3. Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnisses (= Besitzkonstitut) i.S.v. § 868 BGB
4. Verfügungsbefugnis des Veräußerers
RF: Eigentum geht auf den Erwerber über (§ 930 BGB=
Karteninfo:
Autor: Julia W.
Oberthema: Jura
Thema: Sachenrecht
Schule / Uni: Hamburg
Ort: Hamburg
Veröffentlicht: 24.02.2010