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Frage 10: Erklären Sie die Kompetenzverteilung des B-VG
Bundesverfassungsgesetz: Regelt die Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern:
Artikel 10: Gesetzgebung Bund, Vollziehung Bund (z.B. Bundesfinanzen, Geld-, Kredit-, Börse- und Bankwesen, Gesundheitswesen (mit Ausnahmen), Asylrecht, Ausweisung und Abschiebung…, Organisation und Führung der Bundespolizei)
Artikel 11: Gesetzgebung Bund, Vollziehung Land (Staatsbürgerschaft, Straßenpolizei, Umweltverträglichkeitsprüfung, Tierschutz (mit Ausnahmen)
Artikel 12: Grundsatzgesetzgebung: Bund, Ausführungsgesetz: Land; Vollziehung Land (Armenwesen, Jugendfürsorge, öffentliche Einrichtungen zur außergerichtlichen Vermittlungen von Streitigkeiten, Bodenreform)
Artikel 15: Gesetzgebung Land, Vollziehung Land (örtliche Sicherheitspolizei, Theater- und Kinowesen)
Artikel 14: Generalklausel zu Gunsten des Bundes: Schulen unterliegen dem Bund, außer Land- und Forstwirtschaftliche Schulen, innerhalb des Artikels Sonderregelungen wo der Bund nur Grundsatzgesetzgebung hat (z.B. in Teilen der Schulorganisation, Zusammensetzung und Gliederung der Kollegien der Bundesschulbehörden in den Ländern und politischen Bezirken)
Grundsatzgesetze müssen ausdrücklich als solche bezeichnet werden
Artikel 14a: Land- und Forstwirtschaftliche Schulen: Generalklausel zu Gunsten der Länder.
Artikel 10: Gesetzgebung Bund, Vollziehung Bund (z.B. Bundesfinanzen, Geld-, Kredit-, Börse- und Bankwesen, Gesundheitswesen (mit Ausnahmen), Asylrecht, Ausweisung und Abschiebung…, Organisation und Führung der Bundespolizei)
Artikel 11: Gesetzgebung Bund, Vollziehung Land (Staatsbürgerschaft, Straßenpolizei, Umweltverträglichkeitsprüfung, Tierschutz (mit Ausnahmen)
Artikel 12: Grundsatzgesetzgebung: Bund, Ausführungsgesetz: Land; Vollziehung Land (Armenwesen, Jugendfürsorge, öffentliche Einrichtungen zur außergerichtlichen Vermittlungen von Streitigkeiten, Bodenreform)
Artikel 15: Gesetzgebung Land, Vollziehung Land (örtliche Sicherheitspolizei, Theater- und Kinowesen)
Artikel 14: Generalklausel zu Gunsten des Bundes: Schulen unterliegen dem Bund, außer Land- und Forstwirtschaftliche Schulen, innerhalb des Artikels Sonderregelungen wo der Bund nur Grundsatzgesetzgebung hat (z.B. in Teilen der Schulorganisation, Zusammensetzung und Gliederung der Kollegien der Bundesschulbehörden in den Ländern und politischen Bezirken)
Grundsatzgesetze müssen ausdrücklich als solche bezeichnet werden
Artikel 14a: Land- und Forstwirtschaftliche Schulen: Generalklausel zu Gunsten der Länder.
Tags: Behördenaufbau, Jäger, Verfassung, Verwaltung
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Karteninfo:
Autor: dstockinger
Oberthema: Rechtskunde
Thema: Dienstprüfungskurs
Schule / Uni: Schulpsychologie Österreich
Ort: W
Veröffentlicht: 10.09.2009