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Alle Oberthemen / Jura / Privatrecht / PrivatR Gesetzliche Schuldverhältnisse
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Allgemeine Nichtleistungskondiktion: § 812 I 1 Alt.2 BGB
I.Anspruchsvoraussetzungen
1.Etwas erlangt
'Etwas' ist jeder Vermögensvorteil, dh die Vermögenslage des Bereicherungsschuldners muß sich verbessert haben.
2.In sonstiger Weise auf Kosten des Anspruchstellers
Es darf keine Leistung des Anspruchstellers oder eines Dritten vorliegen. Bzgl der möglichen Fallgruppen siehe hier!
3.Ohne rechtlichen Grund
II.Anspruchsausschluß
§ 818 III BGB, soweit von vornherein nicht bereichert
II.Rechtsfolgen
Herausgabe des Erlangten
ggf Herausgabe von Nutzungen und Surrogaten, § 818 I BGB
ggf Wertersatz, § 818 II BGB
ggf verschärfte Haftung, §§ 819; 820; 818 IV BGB iVm allgemeinen Vorschriften
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Karteninfo:
Autor: Julia W.
Oberthema: Jura
Thema: Privatrecht
Schule / Uni: Hamburg
Ort: Hamburg
Veröffentlicht: 24.02.2010

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