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Herausgabe von Gemeinschaftsunterlagen als Routinearbeit des Verwalters bewertet
Mit welchem Zeit- und Kostenaufwand die Herausgabe von Unterlagen bei Verwalterwechsel zu beurteilen ist, legte das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt im September 2009 fest. In diesem Fall war ein Verwalter durch Beschluss der Eigentümergemeinschaft im Mai 2006 abberufen worden. Im Rahmen der durch den Verwalter bei Gericht eingereichten Anfechtungsklage hatten die Wohnungseigentümer die Herausgabe sämtlicher die Gemeinschaft betreffenden Unterlagen gefordert. Für das Gericht war es problematisch, den Streitwert des Verfahrens zu bestimmen. Nach Ansicht des Richters richtete sich die Beschwer des Verwalters nach dem Aufwand an Zeit und Kosten für die Herausgabe der Verwaltungsunterlagen. Die Kosten dafür wurden mit maximal 750 Euro bemessen. Hiergegen legte der Verwalter Beschwerde ein.
Das übergeordnete Oberlandesgericht in Frankfurt befand, dass für die Ermittlung des Streitwerts das individuelle vermögenswerte Interesse des Verwalters an der Gerichtsentscheidung erforderlich ist. Dieses ist zu unterscheiden vom Geschäftswert des Verfahrens. Das erstinstanzliche Gericht hatte zutreffend entschieden, dass bei einer verpflichtenden Herausgabe der Gemeinschaftsunterlagen allein der Aufwand an Zeit und Kosten zu berechnen ist. Der vom Verwalter vorgebrachte Aufwand von mehr als 20 Arbeitsstunden führte zu keiner anderen Beurteilung. Bei einer ordnungsgemäß geführten Verwaltung mit elektronischer Datenverarbeitung ist von einer zeitnahen Erledigung auszugehen. Dass eine solche Routinearbeit den Rahmen einer normalen Sachbearbeitung übersteigt und Kosten von mehr als 750 Euro verursacht, schloss das Gericht aus (OLG Frankfurt, Beschluss v. 24.09.2007, Az. 20 W 259/07).
Das übergeordnete Oberlandesgericht in Frankfurt befand, dass für die Ermittlung des Streitwerts das individuelle vermögenswerte Interesse des Verwalters an der Gerichtsentscheidung erforderlich ist. Dieses ist zu unterscheiden vom Geschäftswert des Verfahrens. Das erstinstanzliche Gericht hatte zutreffend entschieden, dass bei einer verpflichtenden Herausgabe der Gemeinschaftsunterlagen allein der Aufwand an Zeit und Kosten zu berechnen ist. Der vom Verwalter vorgebrachte Aufwand von mehr als 20 Arbeitsstunden führte zu keiner anderen Beurteilung. Bei einer ordnungsgemäß geführten Verwaltung mit elektronischer Datenverarbeitung ist von einer zeitnahen Erledigung auszugehen. Dass eine solche Routinearbeit den Rahmen einer normalen Sachbearbeitung übersteigt und Kosten von mehr als 750 Euro verursacht, schloss das Gericht aus (OLG Frankfurt, Beschluss v. 24.09.2007, Az. 20 W 259/07).
Tags: abwahl, gemeinschaftsunterlagen, herausgabe
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