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Inwieweit ist der Begriff der "Verfügung" in § 883 II BGB teleologisch zu erweitern?
Würde man § 883 II BGB in der Tat nur auf Verfügungen anwenden, würde der Gutglaubensschutz dessen, der vom Nichtberechtigten eine Vormerkung erwirbt, leerlaufen. Denn regelmäßig wird der Berechtigte seine Berechtigung nicht durch eine Verfügung erlangt haben, sondern vielmehr bereits von Anfang an Eigentümer gewesen sein. Der Begriff der Verfügung ist dementsprechend nach Sinn und Zweck des § 892 BGB dahingehend interessengerecht auszulegen, dass er auch zu bejahren ist, wenn kein rechtsgeschäftlicher Erwerbstatbestand zwischen dem aus der Vormerkung Verpflichteten und dem wahren Eigentümer vorliegt.
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Karteninfo:
Autor: StanleyKubrick
Oberthema: Jura
Thema: alle Lerngebiete
Veröffentlicht: 15.05.2010

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