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Def.: Vermögensbetreuungspflicht i.S.v. § 266 I Alt. 2 StGB (Treubruchstatbestand)
Vermögensbetreuungspflicht: fremdnützig typisiertes Schuldverhältnis, das eine Geschäftsbesorgung zum Auftrag hat. Geschäftsbesorgung muss ein typischer und wesentlicher Gegenstand des rechtlich oder faktisch begründeten Treueverhältnisses inkl. einer gewissen Verantwortlichkeit & Selbständigkeit der Tätigkeit umfassen.
1. Bestehen einer Hauptpflicht
-> kein Handeln bei Gelegenheit
2. Maß an Selbständigkeit / Entscheidungsfreiheit
[3. Dauer der Tätigkeit]
[4. Höhe der anvertrauten Vermögenswerte]
1. Bestehen einer Hauptpflicht
-> kein Handeln bei Gelegenheit
2. Maß an Selbständigkeit / Entscheidungsfreiheit
[3. Dauer der Tätigkeit]
[4. Höhe der anvertrauten Vermögenswerte]
Karteninfo:
Autor: Julia W.
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht BT
Schule / Uni: Hamburg
Ort: Hamburg
Veröffentlicht: 11.02.2010