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Neuer Eigentümer muss rechtswidrige Einbauten seines Vorgängers beseitigen
Das Oberlandesgericht in Düsseldorf beschäftigte sich in einer Streitsache damit, ob eine Eigentümergemeinschaft auch vom Käufer einer Eigentumswohnung die Beseitigung von rechtswidrig errichteten Trennwänden und Decken verlangen kann. Ein Wohnungseigentümer hatte ein Sondernutzungsrecht am Dachboden über seiner Wohnung. Ohne Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer baute er den Dachboden zu einer Wohnung aus. Daraufhin erreichte die Eigentümergemeinschaft per gerichtlichem Urteil, dass der Eigentümer zur Beseitigung der rechtswidrigen Umbauten verpflichtet wurde. Der verklagte Eigentümer kam der gerichtlichen Verfügung jedoch nur zum Teil nach und verkaufte zwischenzeitlich seine Wohnung. Nun verlangte die Eigentümergemeinschaft von dem Käufer, dass er die restlichen Trennwände und Decken entfernen solle, was dieser verweigerte.

Die Richter entschieden aber zugunsten der Eigentümergemeinschaft. Der neue Wohnungseigentümer ist verpflichtet, die Beseitigung der rechtswidrig gezogenen Decken und Trennwände zumindest zu dulden. Der Käufer hatte den rechtswidrigen Zustand zwar nicht geschaffen, ihn aber aufrechterhalten. Diese Duldungspflicht ergibt sich aus § 15 Abs. 3 WEG und dem Grundsatz von Treu und Glauben (OLG Düsseldorf, Beschluss v. 09.04.2008, Az. 3 Wx 3/08).
Tags: haftung, vorgänger
Quelle:
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Autor: Zungenkoeder
Oberthema: Jura
Thema: WEG-Recht
Veröffentlicht: 19.03.2010

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