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Kommunalrecht: Prüfung eines Ratsbeschlußes

Wann ist die Mehrheit der Ratsmitglieder anwesend?

Wann ist der Rat bei fehlerhafter Einberufung beschlußfähig? Wie ist die Beschlußfähigkeit festzustellen?
Gesamtzahl: § 31 II, I NGO
Tatsächliche Zahl: Zu Begin der Sitzung rechtlich und tatsächlich anwesend und abstimmungsfähig (bei Mitwirkungsverbot ist ein Ratsmitglied nicht anwesend).

1) § 46 I 1, 2. Alt. NGO wird der Rat auch dann Beschlußfähig wenn alle Mitglieder (Ausnahme: Ausgeschlossene, §§ 38, 44 III NGO) zum Sitzungsbeginn anwesend sind und keiner Fehler rügt. Eine Rüge liegt vor, wenn das Einberufungsverfaheren bemängelt wird, nicht aber bei bloßen Hinweisen.
2) Der Vorsitzende stellt die Beschlußfähikeit des Rates fest, § 46 I 2 NGO; dann ist der Rat für die gesamte Sitzung beschllußfähig (Fiktionreglung). Beschlußunfähigkeit wird auf Antrag eines Ratsmitgliedes festgestellt, wenn weniger als die Hälfte des Rates anwesend ist oder vom Vorsitzenden, wenn offensichtlich eine Minderheit anwesend ist oder bei wiederholter Unfähigkeit in einer Sache.
3) Ein Beschluß trotz Unfähigkeit ist unwirksam. Ein VA oder Vertrag aufgrund des Beschlußes ist wirksam, aber anfechtbar.
Tags: Öffentliches Recht/Kommunalrecht/Prüfung eines Ratsbeschlußes
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Autor: Bötel
Oberthema: Jura
Thema: Kommunalrecht
Veröffentlicht: 09.03.2010

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