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Def.: grobe Fahrlässigkeit gem. § 932 II BGB
Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt im groben Maße verletzt und dasjenige außer Acht lässt, was sich im gegebenen Falle jedem aufgedrängt hätte.
Karteninfo:
Autor: Julia W.
Oberthema: Jura
Thema: Sachenrecht
Schule / Uni: Hamburg
Ort: Hamburg
Veröffentlicht: 24.02.2010