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Wer sind die Beteiligten an einem Pfandrechtsverhältnis?
1. Pfandgläubiger / Forderungsgläubiger
(Personenidentität ist zwingend erforderlich)
2. Verpfänder
3. Eigentümer der Pfandsache
4. Forderungsschuldner
Personenidentität zwischen 2.-4. wird vermutet (§ 1248 BGB), ist aber nicht notwendig
(Personenidentität ist zwingend erforderlich)
2. Verpfänder
3. Eigentümer der Pfandsache
4. Forderungsschuldner
Personenidentität zwischen 2.-4. wird vermutet (§ 1248 BGB), ist aber nicht notwendig