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Def.: Hypothek i.S.v. § 1113 BGB
Hypothek: beschränkt dingliches Grundstücksrecht,
auf Grund dessen eine Geldsumme zur Befriedigung eienr Forderung des Hypothekengläubigers gegen den Eigentümer (Sicherung eigener Schuld) oder einen Dritten (Sicherung fremden Schuld) aus dem Grundstück zu zahlen ist.
h.M.: Eigentümer als solcher ist nicht zur Zahlung verpflichtet, sondern muss nur die Zwangsvollstreckung in das Grundstück zur Befriedigung der Forderung dulden (§ 1147 BGB).
a.A.: Zahlungsanspruch aus Hypothek gegen Eigentümer.
Die Forderung ist das Hauptrecht und die Hypothek ist akzessorisch. -> Übergang der Hypothek durch Übertragung der Forderung.
auf Grund dessen eine Geldsumme zur Befriedigung eienr Forderung des Hypothekengläubigers gegen den Eigentümer (Sicherung eigener Schuld) oder einen Dritten (Sicherung fremden Schuld) aus dem Grundstück zu zahlen ist.
h.M.: Eigentümer als solcher ist nicht zur Zahlung verpflichtet, sondern muss nur die Zwangsvollstreckung in das Grundstück zur Befriedigung der Forderung dulden (§ 1147 BGB).
a.A.: Zahlungsanspruch aus Hypothek gegen Eigentümer.
Die Forderung ist das Hauptrecht und die Hypothek ist akzessorisch. -> Übergang der Hypothek durch Übertragung der Forderung.
Karteninfo:
Autor: Julia W.
Oberthema: Jura
Thema: Sachenrecht
Schule / Uni: Hamburg
Ort: Hamburg
Veröffentlicht: 24.02.2010