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Def.: Erfolgsort gem. Art. 40 EGBGB
Erfolgsort: Ort der Verletzung des durch die Deliktsnorm geschützten Rechtes
BEACHTE: Ort, an dem weitere Schadensfolgen eintreten, irrelevant.
BEACHTE: Ort, an dem weitere Schadensfolgen eintreten, irrelevant.
Karteninfo:
Autor: Julia W.
Oberthema: Jura
Thema: Internationales Privatrecht
Ort: Hamburg
Veröffentlicht: 23.02.2010